Notare - Aktuelles

Notarielle Online-Verfahren – vereinfachtes Verfahren für Bürger

2024-08-05

Bereits seit dem 01.08.2022 ist es möglich, die Gründung einer GmbH oder einer UG sowie Anmeldungen zum Handelsregister und zu weiteren Registern online durchzuführen. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2023 den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ausgedehnt, sodass auch Sacheinlagen bzw. Sachagios im GmbH-Gründungsprozess sowie einstimmige Gesellschafterbeschlüsse über Kapitalerhöhungen und andere Satzungsänderungen in virtueller Anwesenheit bei der Notarin bzw. dem Notar gefasst werden können. Nunmehr wurde die bürgerseitige Antragsstrecke optimiert, sodass die Vorteile der Online-Verfahren noch einfacher genutzt werden können.

Bereits seit dem 01.08.2022 ist es möglich, die Gründung einer GmbH oder einer UG sowie Anmeldungen zum Handelsregister und zu weiteren Registern online durchzuführen. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2023 den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ausgedehnt, sodass auch Sacheinlagen bzw. Sachagios im GmbH-Gründungsprozess sowie einstimmige Gesellschafterbeschlüsse über Kapitalerhöhungen und andere Satzungsänderungen in virtueller Anwesenheit bei der Notarin bzw. dem Notar gefasst werden können. Nunmehr wurde die bürgerseitige Antragsstrecke optimiert, sodass die Vorteile der Online-Verfahren noch einfacher genutzt werden können.

Die notariellen Online-Verfahren

Wer ein Unternehmen gründen möchte, stellt sich häufig die Frage, wie der Gründungsprozess konkret abläuft. In der Vergangenheit war stets ein Präsenztermin beim Notar notwendig. Die notariellen Online-Verfahren ermöglichen es nunmehr, dass von der initialen Gründung einer GmbH oder UG über Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen bis hin zur Liquidation und Anmeldung der Löschung aus dem Handelsregister alle erforderlichen Beschlüsse rein online gefasst und angemeldet werden können. Ein Gang zum Notar vor Ort bleibt selbstverständlich möglich, ist aber nicht mehr zwingend erforderlich. „Hierdurch wird nicht nur der Komfort bei der Durchführung derartiger Vorgänge erhöht, sondern zugleich die Effizienz durch die Einsparung von Wegstrecken optimiert“, bemerkt Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Verbesserung der Antragsstrecke

Die Antragsstrecke, welche Bürger vor der Beurkundung durchlaufen müssen, wurde grundlegend überarbeitet und optimiert. „Sie ist nun einfacher, intuitiver sowie übersichtlicher und kann über das Bürgerportal https://online.notar.de gestartet werden. Dort sind auch umfangreiche Erläuterungen abrufbar“, erklärt Bayram.

Nach einer erstmaligen Registrierung, welche nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, gelangt man in seinen persönlichen virtuellen Bereich, in welchem man sich mit seinem Beurkundungsvorhaben zügig an eine Notarin oder einen Notar wenden kann. „Notarinnen und Notare dürfen im Rahmen von Online-Verfahren nur tätig werden, wenn der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnsitz eines Gesellschafters bzw. Geschäftsführers in ihrem Amtsbereich liegt“, erläutert Bayram. Nach Angabe der wesentlichen Daten können die Gründer den Notar bzw. die Notarin aus einer sodann angezeigten Liste auswählen. „Beim Ausfüllen der Grunddaten sollte auf eine möglichst sorgfältige Eingabe geachtet werden, um im weiteren Gründungsprozess Verzögerungen und Mehraufwand zu vermeiden“, betont Bayram. 

Im Bürgerportal können Entwürfe und sonstige Dokumente ausgetauscht, Termine vereinbart oder auch ein Beratungstermin per Videokonferenz durchgeführt werden. Zudem steht ein privater Chat zur Verfügung. Es können außerdem Steuerberater oder Geschäftspartner in das Verfahren einbezogen werden. Die Beurkundung erfolgt im Wesentlichen wie im Notarbüro vor Ort: Die Urkunde wird den Beteiligten vorgelesen und erläutert, Rückfragen werden besprochen und mögliche Änderungen sogleich vor den Beteiligten in das Dokument eingearbeitet. Sind alle Fragen geklärt und besteht Einverständnis mit der Urkunde, wird diese mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur digital unterzeichnet.

Vorteile der Online-Verfahren bestehen uneingeschränkt fort

Bei der digitalen Beurkundung werden auch nach der Optimierung der Antragsstrecke höchste Anforderungen an die Identifizierung der Beteiligten gewahrt. Hierzu wird die Online-Funktion des Personalausweises genutzt, deren Daten über das Smartphone ausgelesen und auf Echtheit sowie Manipulationsfreiheit geprüft werden. Zusätzlich wird auch die elektronisch unmittelbar auf dem Ausweisdokument gespeicherte Lichtbilddatei ausgelesen und im Beurkundungstermin von der Notarin oder dem Notar abgeglichen. Alle Beteiligten „unterzeichnen“ sodann mit einer individuell durch TAN-Eingabe erstellten qualifizierten elektronischen Signatur, dem in besonderer Weise fälschungssicheren elektronischen Ersatz einer klassischen Unterschrift. Ähnlich wie die TAN beim Online-Banking wird die Signatur jedes Mal neu erzeugt, sodass eine betrügerische Mehrfachverwendung ausgeschlossen ist.

Auch die Vorgaben an den Datenschutz werden vollumfänglich beachtet: „Das System wird von der Bundesnotarkammer in staatlicher Verwaltung betrieben – und nicht von kommerziellen privaten Anbietern. Die Daten liegen verschlüsselt auf Servern in Deutschland“, stellt Bayram fest. In anderen Ländern – darunter beispielsweise auch Österreich – werden die nach deutschem Recht erforderlichen Anforderungen an Rechtssicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz nicht in gleicher Weise gewährleistet. Virtuelle Beurkundungen und Beglaubigungen aus diesen Staaten werden daher von Registergerichten in Deutschland regelmäßig nicht anerkannt. Um sich vor vermeidbaren Schäden zu schützen, sollten derartige Angebote besser gemieden werden.

Die Beurkundung im Online-Verfahren dauert nach erfolgreicher Identifikation der Beteiligten nicht länger als beim Notar vor Ort. Die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur nimmt ungefähr soviel Zeit in Anspruch wie die Unterschrift, welche sie ersetzt. Die Bedienung erfolgt einfach und intuitiv mittels einer individuellen TAN-Eingabe. „Für die Gründung einer klassischen GmbH sollten etwa 60 bis 90 Minuten eingeplant werden. Bei komplexen Gestaltungen oder einem langen Satzungstext kann der Vorgang jedoch mehr Zeit in Anspruch nehmen“, so Bayram.

Technische Voraussetzungen

Um die Dienste zu nutzen, werden lediglich ein Smartphone mit der Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument mit freigeschalteter eID-Funktion benötigt, zum Beispiel der Personalausweis. Bei Ausweisdokumenten, welche vor dem 02.08.2021 ausgestellt wurden, wird zusätzlich ein Reisepass benötigt, um für eine verlässliche Identifizierung das Lichtbild auslesen zu können.

Weitergehende Informationen und den Startpunkt für Ihr notarielles Online-Verfahren finden Sie unter https://online.notar.de. Ergänzend steht Ihnen auch die neue Website der Bundesnotarkammer zur GmbH-Gründung unter https://gmbh-gruenden.notar.de  zur Verfügung.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.

Neue Internetseite der Bundesnotarkammer zum Thema „GmbH-Gründung“

2024-07-30

Auf https://gmbh-gruenden.notar.de finden Gründerinnen und Gründer ab sofort viele nützliche Informationen zu den Gründungsschritten einer GmbH.

Seit dem 30. Juli 2024 ist die neue Internetseite der Bundesnotarkammer zum Thema „GmbH-Gründung“ unter https://gmbh-gruenden.notar.de/ erreichbar.

Die Seite bietet interessierten Gründerinnen und Gründern eine Vielzahl an rechtlichen sowie praktischen Informationen rund um das Thema „GmbH-Gründung“. Als erste Anlaufstelle für Startups sowie Unternehmerinnen und Unternehmer erläutert die Seite leicht verständlich und zugleich rechtssicher die einzelnen Schritte der GmbH-Gründung und beantwortet häufig gestellte Fragen. Durch Verlinkungen mit der Notarsuche unter https://www.notar.de/ und den notariellen Onlineverfahren unter https://online.notar.de ermöglicht sie es den Nutzerinnen und Nutzern außerdem, die Notarin oder den Notar ihres Vertrauens zu finden und auf Wunsch den Vorgang der notariellen Online-Verfahren direkt und unkompliziert zu starten.

Notarinnen und Notare können durch einen entsprechenden Link in ihrer E-Mail-Signatur sowie auf ihrer eigenen Internetseite auf das neue Angebot der Bundesnotarkammer aufmerksam machen und damit nicht nur ihr eigenes Informationsangebot erweitern, sondern auch die Sichtbarkeit der Internetseite für die Nutzerinnen und Nutzer verbessern.

Teilverkauf des Eigenheims – Was Eigentümer wissen sollten

2024-07-05

Teilverkäufe von Immobilien werden von verschiedenen Anbietern in den Medien stark beworben. Das Angebot richtet sich vor allem an Senioren, die Liquidität benötigen und – insbesondere aufgrund ihres Alters - keinen Kredit mehr aufnehmen können oder wollen. Versprochen wird finanzielle Freiheit durch Umwandlung von Immobilieneigentum in Liquidität., vermeintlich ohne dabei die Vorteile des Eigentums zu verlieren. Die Tragweite der mitunter komplexen Vertragsbestimmungen erfasst man am besten durch eine Kombination aus notarieller Beratung zu rechtlichen Fragen und einer unabhängigen Finanzberatung zu wirtschaftlichen Folgen.

Teilverkäufe von Immobilien werden von verschiedenen Anbietern in den Medien stark beworben. Das Angebot richtet sich vor allem an Senioren, die Liquidität benötigen und – insbesondere aufgrund ihres Alters - keinen Kredit mehr aufnehmen können oder wollen. Versprochen wird finanzielle Freiheit durch Umwandlung von Immobilieneigentum in Liquidität., vermeintlich ohne dabei die Vorteile des Eigentums zu verlieren. Die Tragweite der mitunter komplexen Vertragsbestimmungen erfasst man am besten durch eine Kombination aus notarieller Beratung zu rechtlichen Fragen und einer unabhängigen Finanzberatung zu wirtschaftlichen Folgen.

Rechtliche Folgen eines Teilverkaufs

Sämtliche Teilverkaufsmodelle beruhen auf derselben Grundkonstruktion: Der Kunde verkauft einen Miteigentumsanteil von bis zu 50 Prozent an den Anbieter und behält den restlichen Miteigentumsanteil für sich. Dafür erhält er einen sofort auszubezahlenden Kaufpreis und ein lebenslanges Nutzungsrecht, üblicherweise in Form eines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht dem Kunden die alleinige Nutzung der Immobilie unter Ausschluss des Teilkäufers.

Aus diesem Grund wird teils damit geworben, der Teilverkäufer stünde wirtschaftlich gesehen wie ein Alleineigentümer. „Zum Alleineigentum bestehen jedoch erhebliche rechtliche Unterschiede“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Der Anbieter lässt sich das Nutzungsrecht mit einem monatlichen Nutzungsentgelt ähnlich einer Miete für den verkauften Miteigentumsanteil vergüten. Ein Alleineigentümer hätte keine monatliche Miete zu zahlen. Nichtsdestotrotz werden dem Kunden aber typischerweise auch die auf den verkauften Anteil entfallenden Instandhaltungskosten auferlegt, die sonst ein Vermieter tragen würde. Im Detail kann sich die Kostenverteilung aber je nach Anbieter sehr unterscheiden. Daher sollten insbesondere diese Vertragsbestimmungen im Vorfeld gründlich geprüft werden.“

Ein weiterer Unterschied zum Alleineigentum besteht im Hinblick auf eine spätere Verwertung der Immobilie. „Da der beim Kunden verbleibende Miteigentumsanteil auf dem Immobilienmarkt kaum verkäuflich ist, kann der Kunde nur unter Mitwirkung des Anbieters verkaufen“, so Sommer weiter. Zwar ermöglichen Teilkaufanbieter in der Regel einen solchen Verkauf. Dies ist jedoch mit weiteren Kosten verbunden. Häufig fällt nämlich eine Bearbeitungsgebühr für den Verkauf an, die sich prozentual am Verkaufspreis bemisst (üblich sind zwischen 3 und 6 Prozent). Einige Anbieter lassen sich zudem einen Mindesterlös von bis zu 117 Prozent des ursprünglichen Teilkaufpreises garantieren. Wird dieser Mindesterlös bei einem Verkauf nicht erzielt, muss der Kunde dem Anbieter die fehlende Marge aus seinem Kaufpreisanteil bezahlen. „Im Ergebnis trägt damit der Kunde das Risiko einer schlechten Wertentwicklung allein, während der Anbieter an einer guten Wertentwicklung voll partizipiert“, meint Sommer. Wenn nämlich der Wert der Immobilie um weniger als 17 Prozent steigt oder sogar im Wert fällt, erhält der Teilkaufanbieter beim Verkauf entsprechend mehr vom Verkaufserlös, der Kunde dagegen entsprechend weniger. Erst bei einer Wertsteigerung jenseits des Mindesterlöses wird der Gewinn entsprechend der Miteigentumsanteile zwischen Kunden und Anbieter aufgeteilt. Auch ein späterer Rückkauf des Anteils kann teuer werden, da der Kunde hierfür den Verkehrswert (ggf. nebst weiteren Bearbeitungsgebühren und mindestens zum festgelegten Mindesterlös) und damit auch eine zwischenzeitliche Wertsteigerung zu zahlen hat.

Schließlich sollten vor einer Entscheidung zum Teilverkauf auch die Konsequenzen für den Erben bedacht werden: Das Nutzungsrecht des ursprünglichen Teilverkäufers erlischt mit dessen Tod. Der Erbe darf die Immobilie daher nicht allein nutzen. Ihm verbleiben nur der Verkauf des Objekts zu den Bedingungen des Teilkäufers oder – sofern entsprechende Mittel vorhanden sind – der Rückkauf des Miteigentumsanteils vom Teilkäufer zu den vorgenannten Bedingungen. Im Ergebnis werden so einige Kosten des Modells auf die Erben ausgelagert.

Auch wirtschaftlichen Rat einholen

Hinsichtlich der skizzierten rechtlichen Folgen eines Teilkaufvertrages belehrt der Notar umfassend und steht den Beteiligten als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Aber auch die wirtschaftlichen Folgen sind komplex. Die verschiedenen Parameter, insbesondere Teilverkaufspreis, Nutzungsentgelt, Instandhaltungsaufwand und spätere Erlösbeteiligung, machen den Teilverkauf zu einem komplexen Vertragsmodell, dessen wirtschaftlicher Nutzen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte. In die wirtschaftliche Abwägung einzustellen ist das Interesse des Kunden, gebundenes Vermögen nutzen zu können, ohne das gewohnte häusliche Umfeld verlassen zu müssen. Vor einer Entscheidung zum Teilverkauf sollte daher zusätzlich auch wirtschaftlicher Rat bei einem neutralen und sachkundigen Berater eingeholt werden.

Alternativen zum Teilverkauf

Zu einer umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung gehört auch, dass Alternativen zum Teilverkauf in Erwägung gezogen werden. Als rechtlich weniger komplexe Alternativgestaltung kommt ein Verkauf des gesamten Objekts unter Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts und ggf. auch einer lebenslangen Rentenzahlung in Betracht. Wenn das Eigentum nicht verkauft werden soll, kommt auch ein sog. Immobilienverzehrkredit, auch Umkehrhypothek genannt, in Betracht. Vor einer Entscheidung zum Teilverkauf sollten auch immer Angebote verschiedener Anbieter verglichen und Alternativgestaltungen in Betracht gezogen werden.

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Komplexe Familien, klare Verhältnisse: Nachlassplanung in Patchwork-Familien

2024-06-19

In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sind Patchwork-Familien eine immer häufigere Erscheinung. Doch mit der Herausforderung, verschiedene Lebenswege und Beziehungen zusammenzuführen, kommen auch komplexe Fragen der Nachlassplanung auf. Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus und nimmt keine Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen in Patchwork-Familien. Eine qualifizierte rechtliche Beratung und darauf aufbauende Verfügungen von Todes wegen sind dringend erforderlich, um böse Überraschungen im Erbfall zu vermeiden.

In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sind Patchwork-Familien eine immer häufigere Erscheinung. Doch mit der Herausforderung, verschiedene Lebenswege und Beziehungen zusammenzuführen, kommen auch komplexe Fragen der Nachlassplanung auf.  Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus und nimmt keine Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen in Patchwork-Familien. Eine qualifizierte rechtliche Beratung und darauf aufbauende Verfügungen von Todes wegen sind dringend erforderlich, um böse Überraschungen im Erbfall zu vermeiden.

Gesetzliche Erbfolge meist nicht passend

Patchwork-Familien zeichnen sich dadurch aus, dass mindestens einer der beiden Partner bzw. Ehegatten ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung in die Familie einbringt und außerdem noch gemeinsame Kinder vorhanden sein können. „Den beteiligten Personen ist dabei oft nicht bewusst, dass Stiefeltern und Stiefkinder im Verhältnis zueinander nach den gesetzlichen Bestimmungen weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind“, so Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Fehlt in dieser Konstellation eine Verfügung von Todes wegen gänzlich oder wurden die rechtlichen Besonderheiten nur unzureichend bedacht, kann dies im Erbfall zu einer gravierenden Abweichung von der eigentlich gewollten Rechtsfolge führen“.

Unerwünschte Rechtsfolgen bei fehlerhafter Nachlassplanung

Wie schnell es zu unerwünschten Folgen einer unzureichenden Nachlassplanung kommen kann, zeigen die folgenden Beispiele:

Haben beispielsweise beide Ehepartner jeweils ein Kind in die Beziehung eingebracht, ohne gemeinsame Kinder zu haben, und verstirbt nun der Ehemann zuerst, sind seine gesetzlichen Erben sein Kind und seine Ehefrau zu gleichen Teilen. Verstirbt später die Ehefrau, erbt ihr Kind nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Mittelbar erbt das Kind der Ehefrau somit neben dem Vermögen der Mutter auch die Hälfte des Nachlasses des Stiefvaters. Das Kind des Ehemannes erhält hingegen nur die Hälfte des Nachlasses seines Vaters. Vom Erbe der Stiefmutter erhält es nichts. Ohne entsprechende Regelungen wird somit das Kind des länger lebenden Partners bevorzugt.

Möchten sich die Ehegatten in diesem Fall gegenseitig absichern und setzen sich daher ohne weitere Regelung jeweils zum Alleinerben ein, wird die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes dessen Alleinerbin. Nach ihrem Tod erbt dann nur ihr Kind; das Stiefkind erhält – mangels gesetzlichen Erbrechts nach der Ehefrau – lediglich einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seines Vaters. Versäumt es das Kind, den Pflichtteil rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend zu machen, geht es womöglich sogar gänzlich leer aus.

Regeln die Ehegatten im vorgenannten Beispiel nun noch zusätzlich, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, könnte das Kind des zuerst versterbenden Ehemannes zunächst bei dessen Tod den Pflichtteil geltend machen und erhält dann später zusätzlich die Hälfte des Nachlasses der Ehefrau, was in vielen Fällen nicht gewünscht ist. Darüber hinaus entsteht ein besonderer Beratungsbedarf dann, wenn die Ehegatten eine unterschiedliche Anzahl an Kindern mit in die Ehe bringen, weil in diesem Fall pflichtteilsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

„Die genannten Beispiele zeigen, dass die gesetzlich vorgesehene Nachlassbeteiligung von Kindern in Patchwork-Konstellationen von Zufällen abhängen kann, insbesondere von der Reihenfolge des Versterbens der Ehegatten und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“, so Dr. Baschnagel. „Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung können hingegen zufällige und ungewollte Folgen vermieden und die gewünschte Nachlassplanung rechtssicher umgesetzt werden“.

Viele Ehegatten möchten darüber hinaus auch vermeiden, dass der weitere Elternteil des Kindes und Ex-Partner eines Ehegatten beim Tod des Kindes über die gesetzliche Erbfolge mittelbar vom eigenen Vermögen und womöglich sogar vom Vermögen des neuen Ehepartners profitiert. Auch diesem unerwünschten Ergebnis kann mit testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen begegnet werden.

Rechtliche Beratung unerlässlich

Eine Standardlösung für die Nachlassgestaltung gibt es bei Patchwork-Familien nicht. Die richtige Gestaltung hängt von der konkreten familiären Konstellation und der gewünschten Nachlassplanung ab. Umso wichtiger sind eine eingehende rechtliche Beratung und die qualifizierte Umsetzung der gewünschten Rechtsfolgen. „Dies fällt in den Kernbereich der notariellen Tätigkeit“, schließt Dr. Baschnagel ab.  „Dabei fallen Gebühren an, die abhängig vom Gegenstandswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet werden und bei jedem Notar gleich hoch sind. Die Gebühren sind dabei unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts und vom Umfang der in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung.“

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll, wann sittenwidrig? Vereinbarung selbst vor einer Scheidung noch möglich

2024-06-03

Notarkammer Frankfurt am Main. Vor allem junge Paare haben oft Bedenken, das Thema Ehevertrag anzusprechen. Zu groß ist die Angst, der Partner könnte mangelndes Vertrauen unterstellen. Abhängig vom Einzelfall kann ein Ehevertrag sehr sinnvoll sein, um beispielsweise güterrechtliche Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. So ersparen sich Betroffene möglicherweise eine komplizierte und teure Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Anfangsvermögen. Zudem können die Partner Vereinbarungen treffen, um bei einem Ehe-Aus Streit und unnötige Kosten für Folgeprozesse zu vermeiden. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe und sogar bei einer bevorstehenden Scheidung geschlossen werden. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beurkundung muss durch einen Notar erfolgen. Andernfalls ist der Ehevertrag nicht gültig.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll, wann sittenwidrig?

Vereinbarung selbst vor einer Scheidung noch möglich

Notarkammer Frankfurt am Main. Vor allem junge Paare haben oft Bedenken, das Thema Ehevertrag anzusprechen. Zu groß ist die Angst, der Partner könnte mangelndes Vertrauen unterstellen. Abhängig vom Einzelfall kann ein Ehevertrag sehr sinnvoll sein, um beispielsweise güterrechtliche Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. So ersparen sich Betroffene möglicherweise eine komplizierte und teure Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Anfangsvermögen. Zudem können die Partner Vereinbarungen treffen, um bei einem Ehe-Aus Streit und unnötige Kosten für Folgeprozesse zu vermeiden. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe und sogar bei einer bevorstehenden Scheidung geschlossen werden. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beurkundung muss durch einen Notar erfolgen. Andernfalls ist der Ehevertrag nicht gültig.

Individuelle Vereinbarung kann lange Folgeverfahren vermeiden

Heiratswillige oder Ehepaare müssen keinen Ehevertrag schließen. Wenn sie auf einen Vertrag verzichten, tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Hierbei haben die Eheleute von vornherein getrennte Vermögen. Sobald die Ehe durch Tod oder Scheidung endet, muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Falls ein Partner oder beide bereits vor der Ehe kompliziert zu bewertende Vermögen wie Wertpapiere, Firmen oder Beteiligungen besitzt, kann es jedoch sinnvoll sein, mit einem Ehevertrag die Handhabung dieser Werte zu regeln. Oft soll eine solcher Vertrag auch Liquiditätsprobleme angesichts eines Zugewinnausgleichsanspruchs nach einer Scheidung vermeiden: Hierzu kann es kommen, wenn ein Partner bereits zu Beginn der Ehe eine Immobilie besitzt, die ohne Umbau oder ähnliche Maßnahmen aus dem Vermögen der Eheleute deutlich im Wert steigt. Ohne entsprechende Vereinbarung könnte der Betroffene zur Verwertung der Immobilie gezwungen sein, falls kein sonstiges schnell verfügbares Vermögen vorhanden ist. Vertragliche Vereinbarungen zum Güterstand können unter Umständen helfen, lange Gerichtsverfahren zu verhindern. Damit hier kein Ehepartner „leer ausgeht“, sollte allerdings die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs festgelegt werden. Über die Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder zu modifizieren, informiert ein Notar.

Ehevertrag auch bei Heirat ohne großes Vermögen sinnvoll

Wenn Eheleute für den Fall einer Scheidung auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften verzichten wollen, ist ein Ehevertrag notwendig. Kommt es tatsächlich zum Ehe-Aus, überprüft das Gericht Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle insbesondere darauf, ob die Altersversorgung beider Eheleute gesichert ist. Sinnvoll ist ein Ehevertrag zudem, wenn mindestens einer der Partner schon einmal oder öfter verheiratet war. Falls aus einer dieser Ehen noch Ansprüche bestehen, hilft der Ehevertrag, die komplizierten unterhaltsrechtlichen Regelungen zu ordnen. Auch für Paare, die am Anfang der Ehe noch kein größeres Vermögen haben, kann ein Ehevertrag empfehlenswert sein. So können sie andere eherechtliche Fragen wie einzelne, eine Scheidung betreffende Bestimmungen regeln. Hierzu gehören beispielsweise die Zahlung von Unterhalt oder Versorgungsansprüche.

Klauseln können sittenwidrig sein

Grundsätzlich können Ehepaare ihren Ehevertrag individuell gestalten. Dabei sind jedoch einige wichtige Ausnahmen zu beachten: Schließt der Ehevertrag künftige Ansprüche auf Trennungs- oder Kindesunterhalt aus, ist er rechtswidrig. Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner im Falle einer Trennung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wirtschaftlich oder emotional abhängig war und der andere diese Benachteiligung ausgenutzt hat. Das kann unter Umständen der Fall sein, wenn ein Partner den Vertrag aufgrund eines sehr geringen Bildungsgrades oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, ohne Heirat aus Deutschland ausgewiesen worden wäre oder wenn die Frau schwanger und auf den Mann angewiesen war. Auch wenn ein Partner falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht oder dem anderen gedroht hat, falls dieser nicht zustimmt, ist der Vertrag sittenwidrig. Wenn eine Klausel rechts- oder sittenwidrig ist, kann in Ausnahmefällen sogar der gesamte Ehevertrag unwirksam sein. Darüber hinaus ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er im Beisein beider Eheleute notariell beurkundet wird. Der Notar kann auch die gesamte rechtssichere Gestaltung des Vertrags übernehmen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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