2023-04-24
Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.
Wenn sich Ehepaare trennen, möchten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also frühzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht für nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten, die einen Erbvertrag schließen.
Grundsätzlich hat die bloße Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der länger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen würde. Alle genannten Verfügungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entfällt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.
Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene Möglichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen vor, ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserklärung und Zugang dieser Erklärung beim Ehepartner möglich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen für den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder Rücktritt aufheben. Ein Rücktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen geknüpft.
Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine große Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, müssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von „Tisch und Bett“ getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anfängliche Mängel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entfällt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung können nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.
Es ist trotz Trennung nicht möglich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu „enterben“. Ist der länger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.
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2023-03-28
Notarkammer Celle. Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.
Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.
Trans- und postmortale Generalvollmacht
Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.
Patientenverfügung
Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.
Betreuungsverfügung
Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.
Prokura
Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura. Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.
Handlungsvollmacht
Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.
Vollmachten vor Missbrauch schützen
Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.
Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?
Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll, vor allem, wenn beispielsweise aufgrund des Alters des Vollmachtgebers Zweifel an dessen geistiger Gesundheit bestehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.
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2023-02-20
Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.
Verstirbt ein naher Verwandter oder guter Freund, steht die Trauer im Vordergrund. Doch wie geht es mit dem Nachlass weiter? Ohne einen Nachweis können Erben weder über Immobilien noch Bankguthaben des Verstorbenen verfügen. Hat der Erblasser nicht mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, benötigen Hinterbliebene einen Erbschein, um ihre Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Banken oder Versicherungen, geltend zu machen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und gibt Auskunft über den Erblasser, seine Erben und deren jeweiligen Erbanteil. Er belegt, dass die im Erbschein Aufgeführten rechtmäßig auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass wie E-Mail- und Onlinebankkonten sowie für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch.
Prinzipiell gilt, dass Hinterbliebene Erben und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen werden, wenn Sie dessen gesetzliche Erben, beispielsweise Ehepartner oder Kinder, oder aber in dessen letztwilliger Verfügung als Erben benannt sind. Dritte sowie etwaige weitere Erben können jedoch oftmals nicht wissen, ob ein wirksames Testament existiert oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten und wer infolgedessen Erbe ist. Hier schafft der Erbschein Klarheit.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.
Der Antrag kann entweder beim Gericht oder einem Notar gestellt werden. Die anfallenden Gebühren sind in beiden Fällen gleich und richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich etwaiger Schulden des Erblassers. Ein Notar beantwortet den Erben zusätzlich alle offenen Fragen, prüft die Vollständigkeit der erforderlichen Personenstandsurkunden, leitet den Antrag an das Gericht weiter und unterstützt bei der Beantwortung von Rückfragen des Gerichts.
Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht, kann er von nur einem Erben beantragt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein führt die jeweiligen Anteile jedes Miterben auf. Unter bestimmten Umständen ist auch ein quotenloser Erbschein möglich oder ein Teilerbschein, der nur den eigenen Anteil am Erbe benennt. Hatte ein Erblasser Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, kann der Erbanspruch auch mit einem Europäischen Nachlasszeugnis nachgewiesen werden.
Ein Erbschein ermöglicht die Abwicklung zahlreicher Rechtsgeschäfte, ist jedoch kein letztgültiger Beleg eines rechtmäßigen Erbanspruchs und kann daher auch wieder eingezogen werden, wenn sich später eine andere Erbfolge herausstellt. Im Idealfall sorgen Erblasser daher frühzeitig mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag vor, um Erben und Vermächtnisnehmer klar zu regeln. Mit diesem Dokument einschließlich des vom Nachlassgericht nach dem Todesfall erstellten Eröffnungsprotokolls können Erben ihre Ansprüche umfänglich belegen. Ein bloßes handschriftliches Testament ist nicht ausreichend.
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2023-01-31
Übertragen Haus- oder Wohnungseigentümer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige, können sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten.
Übertragen Haus- oder Wohnungseigentümer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige, können sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten.
Die Überlasser dürfen fortan mietfrei dort wohnen. Dabei handelt es sich um ein persönliches Recht: Die Mitbenutzung durch einen anderen Lebenspartner muss ausdrücklich in der Bestellung gestattet sein. Ein weiterer Vorteil neben der frühzeitigen Regelung des Erbes ist die Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages.
Grundsätzlich ist zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht zu unterscheiden. Wer über ein Wohnungsrecht verfügt, darf ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Teile davon unter Ausschluss des Grundstückseigentümers bewohnen. Beim Wohnrecht hingegen erfolgt die Nutzung gemeinsam mit dem Eigentümer. Für welche Räumlichkeiten diese Berechtigung gilt, ist individuell und konkret festzulegen. Hierzu können auch eine Gartennutzung oder die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen gehören. Das Wohnungsrecht kann weder vererbt noch übertragen werden und endet spätestens mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Er darf das Objekt auch nicht vermieten.
Wohnungsberechtigte sind für die Erhaltung und gewöhnliche Unterhaltung der überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies umfasst Reparaturen, Ausbesserungen sowie laufende Verbrauchskosten, zum Beispiel für Strom oder Wasser. Ausgaben für Erneuerungen sowie außergewöhnliche Ausbesserungen muss der Eigentümer übernehmen. Dieser trägt auch alle öffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer, Anliegerbeiträge oder Gebäudeversicherung. Eine abweichende individuelle Aufteilung der Beträge kann vertraglich bei Erteilung des Wohnungsrechts vereinbart werden.
Ein Wohnungs- oder Wohnrecht entsteht durch die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem sowie mittels Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift der Eintragungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Die Eintragung im Grundbuch schützt Berechtigte davor, beim Verkauf der Immobilie ihre Nutzungsmöglichkeit zu verlieren. Käufer können das Objekt nur einschließlich des Wohnungs- oder Wohnrechts erwerben und sind an diese Vereinbarung gebunden. Die Berechtigung kann lebenslang, aber auch zeitlich befristet eingeräumt werden. Zudem ist die Aufnahme von Bedingungen möglich, beispielsweise eine Beendigung des Rechts für die Partnerin im Falle der Ehescheidung. Ein Wohnungsrecht kann nur an Räumlichkeiten erteilt werden. Die Belastung von lediglich ideellen Miteigentumsanteilen, sei es an Wohnungen oder Grundstücken, die also mehreren Eigentümern gehören, ist nicht möglich.
Die lebzeitige Übertragung einer Immobilie ermöglicht, den Schenkungssteuerfreibetrag auszunutzen. Dieser beträgt, wie auch der Erbschaftssteuerfreibetrag, 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für jedes eigene Kind. Der Wert des Wohnungsrechts wird von dem Wert der übertragenen Immobilie abgezogen. Die steuerliche Bedeutung ist stets im Einzelfall zu prüfen. Nach zehn Jahren kann der genannte Freibetrag erneut für eine Schenkung in Anspruch genommen werden. Soll das Wohnungsrecht allerdings durch Verzicht und Löschung im Grundbuch vorzeitig beendet werden, kann dies als Schenkung zugunsten des Grundstückseigentümers gelten und bei Überschreiten des Freibetrags Schenkungssteuer auslösen.
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2023-01-10
Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.
Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.
Einsatz des Notvertretungsrechts
Vorausgesetzt ein Ehepartner ist aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig, kann sich ab diesem Jahr der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen.
„Allerdings muss der Arzt bei der erstmaligen Ausübung des Notvertretungsrechts prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist“, erläutert Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Ein weiterer Ausschlussgrund ist z.B. die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR). Der vertretende Ehegatte muss dem Arzt darüber hinaus schriftlich u.a. bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt.
Nachdem der Arzt von seinem Einsichtsrecht in das ZVR Gebrauch gemacht hat, fasst er sämtliche eingeholte Informationen in einer Bescheinigung zusammen und hält insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung des Vertretungsrechts fest, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können. Bei allen weiteren Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts muss der vertretende Ehepartner dieses Nachweisdokument vorlegen.
Einschränkungen des Notvertretungsrechts
„Gut an der Neuregelung ist“, fasst Thelen zusammen, „dass es für die akute Notsituation nun Handlungsmöglichkeiten für den Ehepartner gibt.“ Das Ehegattenvertretungsrecht ist als gesetzliche Auffanglösung für Notfälle jedoch beschränkt. Es kann und soll also weder die Erteilung einer (General- und) Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich ansonsten vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Insbesondere hilft das Notvertretungsrecht bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf, das ohne Erteilung einer Vorsorgevollmacht spätestens nach Ablauf dieser Frist erforderlich bleibt. Ferner ist ausschließlich der Bereich der Gesundheits-, nicht jedoch der der Vermögensangelegenheiten umfasst. In diesem Zusammenhang kann der Ehepartner zwar zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche für den Partner geltend machen. „Dem Ehegatten ist es jedoch nicht möglich, Behördengänge zu besorgen, Post zu öffnen oder Rechnungen mit dem Geld des vertretenen Ehegatten zu bezahlen bzw. Bankgeschäfte zu tätigen“, weist Thelen hin. Auch Entscheidungen wie der Abschluss eines Heimvertrags können vom Ehepartner im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht getroffen werden, da der Abschluss langfristiger Verträge über das Ende des Vertretungsrechts hinaus nicht erfasst ist.
Die Neuregelung darf somit nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin nur die umfassende und selbstbestimmte Regelung der eigenen Angelegenheiten in einer General- und Vorsorgevollmacht eine dauerhafte und umfassende Vertretung ermöglicht, die im Regelfall eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. „Nur mithilfe der notariellen General- und Vorsorgevollmacht ist der Ehepartner auf Dauer und sogar über den Tod des Partners hinaus sowohl in gesundheitlichen als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig“, mahnt Thelen eindringlich.